Von Jhro Röm. Kays. Maj. allerhöchst verordneter Commission mit umständlicher Überlegung und Zuzug beyderseitiger, sowohl Magistratus, als bürgerschafftlicher Deputirten revidirte, und unter dem 20. Aprilis 1730 confirmirte Proceß-Ordnung E. W. E. und Hochweisen Raths der Kayserlichen Freyen und des Heil. Röm. Reichs-Stadt Mühlhausen, darinnen aller ungeziemende Auffenthalt der bürgerlichen und peinlichen Sachen abgekürzet, die werthe Gerechtigkeit gehandhabet und schleunig fortgestellet wird

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