Fürstliche Braunschweig-Lüneburgische Verordnung, Daß künfftig so wohl die jenige, welche Stipendia genissen, als sich dem Studio Theologico widmen, und demnechst in hiesigen Landen Kirchen- oder Schulen-Bedienungen zu erhalten gedencken, auf der Julius-Universitæt zu Helmstedt zu studiren, gehalten seyn sollen

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