Fürstliche Braunschweig-Lüneburgische Verordnung, Daß Künfftig so Wohl Die Jenige, Welche Stipendia Genissen, Als Sich Dem Studio Theologico Widmen, Und Demnechst in Hiesigen Landen Kirchen- Oder Schulen-Bedienungen Zu Erhalten Gedencken, Auf Der Julius-Universitæt Zu Helmstedt Zu Studiren, Gehalten Seyn Sollen. 1724.