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Practisches Handbuch für Richter und Advocaten, oder Darstellung streitiger Rechtsfragen und deren Beantwortung

Bibliografische Daten

fullscreen: Practisches Handbuch für Richter und Advocaten, oder Darstellung streitiger Rechtsfragen und deren Beantwortung

Monografie

VD18 Nummer:
VD18 11609168
Besitzende Institution:
SLUB Dresden
Titelzusatz:
nach den Entscheidungen der Churfürstlich-Sächsischen Landescollegien
Verfasst von:
Stiehler, Leonhard Gottlieb
Verfasserangabe:
gesammlet und bearbeitet von D. Leonhard Gottlieb Stiehler, Rechtsconsulenten zu Dresden
Verlagsort:
Leipzig
Verlag:
Baumgärtner
Erscheinungsvermerk:
Vorlageform des Erscheinungsvermerks: Leipzig, 1797. bey Friedrich Gotthelf Baumgärtner.
Umfang:
XVI, 319 S.
Format:
8o
Sprache:
Deutsch
Gattung:
Handbuch
Schlagwörter:
praktisches Advokaten kurfürstlich-sächsischen Landeskollegien

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Practisches Handbuch für Richter und Advocaten, oder Darstellung streitiger Rechtsfragen und deren Beantwortung
  • Sonstiges
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorrede
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Frage. Ob, wegen vermutheten Ehebruches, der Frauen Einbringen verlohren gehe?
  • II. Frage. Ob, zu dem beweglichen Einbringen eines Eheweibes, auch das Hochzeitgeschenk, das ausgeliehene Geld, wiederkäufliche Zinsen und die Ausbeute aus dem Bergwerken zu rechnen sey, und ob solches, wegen erfolgten oder vermutheten Ehebruchs, dem unschuldigen Ehemanne mit zufalle?
  • III. Frage. Ob ein Ehemann, wider die von ihm Ehebruchs wegen geschiedene Ehefrau, auf die Zurückgabe der von ihm erhaltenen Geschenke klagen könne?
  • IV. Frage. Ob eine Ehe-Frau durch Ehebruch die Spillgelder und die Gerade verliehre?
  • V. Frage. Ob der Ehemann, wegen eines vermutheten Ehebruchs, der Frauen erweisliches Einbringen und zugebrachte Gerade verliehre?
  • VI. Frage. Ob ein Notar, bey einer vor ihm vorgehenden Handlung, den daran theilnehmenden Weibspersonen Vormünder zu dieser Handlung bestätigen könne?
  • VII. Frage. Ob aus einer Schuldschreibung, welche, mit gänzlicher Hinweglassung des Namens des Gläubigers, nicht einal auf Briefs-Inhabern gestellet worden, der Executiv-Proceß angestellet werden könne?
  • VIII. Frage. Ob aus einem auf Briefs-Inhabern gestellten, keine Quittung über das erhaltene Darlehn enthaltendem Schuldbekentnisse, welches eine mündige Weibsperson gerichtlich, jedoch ohne Zuziehung ihres Geschlechts oder ehelichen Vormundes, recognosciret hat, executivisch geklaget werden könne?
  • IX. Frage. Ob bey öffentlichen Schuldverschreibungen, Steuerscheinen, Cammer-Credit-Cassen-Scheinen und dergleichen mehr auf Brief-Inhabern gerichteten, mit gewissen Nummern bezeichneten Urkunden, sobald zwischen dem Besitzer und dem vermeintlichen Eigenthümer derselben Streit entstehet,ersterer von dem Beweise des rechtmäßigen Besitzes zu befreyen sey?
  • X. Frage. Ob Sonn- und Festtage, oder Ferien, das Wechselverfahren hindern?
  • XI. Frage. Ob bey dem rechtlichen Verfahren, das Einbringen der Sätze von Mund aus in die Feder, gegenwärtig annoch erforderlich sey?
  • XII. Frage. Ob bey denen, den Sachwaltern zu dem rechtlichen Verfahren ertheilten Nachsichten, Sonn- und Feyertage mit gezählt werden, oder nicht?
  • XIII. Frage. Ob derjenige, dem an einer Schuldverschreibung dasPandrecht zugestanden worden, dadruch, daß er solche dem Eigenthümer, zu Einklagung der darinne enthaltenen Forderung anvertrauet und lezterer selbige in gerichtliche Verwahrung giebt, seines erlagten Pfandrechtes verlustig werde?
  • XIV. Frage. Ob zu Erlangung eines dinglichen Rechtes an Apotheken, Kram- und Buchläden, die Uebergabe derselben, und daß sie der Gläubiger wirklich in Händen habe, erfordert werde?
  • XV. Frage. Ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bey Sachen, deren Werth nicht zu bestimmen ist, dem Principale, wegen eines seinem Sachwalter zu Schulden kommenden Versäumnisses, ertheilet werde, ohe daß er den leztern vorher auszuklagen, oder auf den Manifestations Eid zu treiben nöthig habe?
  • XVI. Frage. Ob die Unwissenheit der Rechte eine Frauenperson, welche Rechtsgelehrte zu Rathe ziehen können, wegen eines in Beobachtung ihrer Gerechtsame begangenen Versehens entschuldige?
  • XVII. Frage. Ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in beyden angegebenen Fällen, auch wider Gemeinden und andre, in den Rechten privilegirte, Personen Statt habe?
  • XVIII. Frage. Welche Gattungen der Dinge sind eigentlich keiner bestimmten Würderung fähig?
  • XIX. Frage. Ob ein Gerichtsherr seine Unterthanen, in Frohnensachen und wegen des Anbaues neuer Futterkräuter, vor seinen eignen Gerichten belangen könne?
  • XX. Frage. Ob zu denen, bey der Churfürstl. Sächsischen Invaliden- und Soldatenknaben Expedition, um Erlangung einer Pension, oder um Aufnahme eines Soldatenknaben in das Erziehungs-Institut zu Annaberg, einzureichenden Bittschriften, der Gebrauch des Stempelpapieres erforderlich sey?
  • XXI. Frage. Ob die Steuerfreyheit eines Grundstückes durch Verjährung zu erlangen sey?
  • XXII. Frage. In wieferne ist die XVIIte Decision vom Jahre 1746, mit dem in Steuer-Sachen angenommenen Normal Jahre 1728 zu vereinigen?
  • XXIII. Frage. Ob bey der Paulianischen Klage die Verjährung binnen Jahresfrist, oder in vier Jahren eintrete?
  • XXIV. Frage. Ist aus dem Umstande, daß eine Schuld von den Erben in der über ihres Erblassers Vermögen eingereichten Verlassenschafts Specification mit aufgeführet worden, das Anerkenntniß derselben von Seiten der erstern sicher zu folgern?
  • XXV. Frage. Ob ein Legat, worinnen gewissen Personen namentlich, jedoch in Beziehung der Linien, von welchen sie abstammen, etwas ausgesetzet worden, auch alsdann gültig sey, wenn die namentlich aufgeführten Personen nicht von den bezeichneten Linien abstamment?
  • XXVI. Frage. Ist ein Testament gültig, wenn der daselbst protocollirende Auditeur, daß er zu Errichtung desselben commandiret worden, in dem Protocolle nicht erwähnet hat? Müssen die zu Errrichtung eines dergleichen Testamentes gebrauchten Beisitzer, von dem nämlichen Regimente seyn, von welchem der requirirte Auditeur ist? Kann ein Fourier als ein dergleichen Beisitzer commandiret werden?
  • XXVII. Frage. Ob die einem Gemeinschuldner anvertrauten, geliehenen oder verpfändeten, Sachen, welche derselbe veräussert oder anderweit verpfändet, von dem Eigenthümer selbst, oder aus der Concursmasse, einzulösen und dem Eigenthümer zuzustellen sind?
  • XXVIII. Frage. Ziehet die bey Bauerlehnen unterlassene Lehnserneuerung den Verlust des Lehnguthes nach sich?
  • XXIX. Frage. Succediret ein Sohn, der zwar von seinem Vater ein Lehnguth erkaufet, bey dessen Lebzeiten aber nicht damit beliehen worden, nach dessen Ableben annoch, vermöge der gesammten Hand, in selbiges?
  • XXX: Frage. Kann in dem Falle, wenn der Sohn anfänglich ein Lehnguth von seinem Vater, ohne jedoch die Lehn darüber empfangen zu haben, erkaufet, nachher aber in der, in vorstehender Frage beschriebenen, Maaße, ererbet und wiederum, ohne die Lehn daran empfangen zu haben und ohne Leibes Erben zu hinterlassen, verstirbet, dessen hinterlassener Bruder auf die Lehnsfolge Anspruch machen?
  • XXXI: Frage. Ist eine Frauenperson ein Freymann Lehnguth zu besitzen fähig?
  • XXXII. Frage. Wie weit können sich die Rechte eines mit geistlichen Gerichten beliehenen Vasallen in geistlichen Sachen erstrecken?
  • XXXIII. Frage. In wieferne ziehet ein bey der Einlassung, in Ausehung der Deutlichkeit, begangener Fehler, die Strafe des Eingeständnisses und der Ueberführung nach sich?
  • XXXIV. Frage. Findet die Strafe des Eingeständnisses und der Ueberführung, wegen unrichtig beschehener Einlassung, auch alsdenn statt, wenn der Sachwalter des Klägers keine hinlängliche Vollmacht zu den Acten gebracht hat?
  • XXXV. Frage. Ob in einer vor dem Churfürstl. Sächßl. Appellationgerichte unmittelbar anhängigen Rechtssache, die Leuterung wider ein bloses Zwischenurthel statt finde?
  • XXXVI. Frage. Müssen die in der Leuterungs- oder Appellations-Schrift angegebenen Beschwerden, bey deren Fortstellung oder Rechtfertigung wiederholet werden?
  • XXXVII. Frage. Ob das bey Hochzeiten gesammlete Almosen den Armen derjenigen Parochie, wo die Trauung verrichtet, oder wo solches bey dem Hochzeitsmahle würklich gesammlet worden, gebühre?
  • XXXVIII. Frage. Ob ein Ehemann, wenn er mit seinem Eheweibe Ehescheidungs Prozesse führet, und letzteres ersterem nichts eingebracht hat, für selbige die Prozeßkosten vorzuschießen verbunden sey?
  • XXXIX. Frage. Gehört diejenige Klage, durch welche von Seiten des Vermächtniß- oder Fideicommiß-Nehmers, wegen eines künftig zu erhebenden Vermächtnisses, von demeingesetzten Erben Vorstand gefordert wird, zu den persönlichen, oder dinglichen Rechtsmitteln?
  • XL. Frage. Wird eine Gemeinde, welche in dem Endurthel der Eyd durch drey oder viere ihres Mittels zuerkannt worden, auf den Fall sachfällig, wenn die zu Ablegung des Eydes von dem Gegentheile erwählten Gemeindemitglieder, in dem Schwörungstermine, den eydlich abzuläugnenden Gegenstand einräumen?
  • XLI. Frage. Ob eine bloße Bescheinigung an die nämliche Frist gebunden sey, an welche ein feyerlicher Beweis gebunden ist?
  • XLII. Frage. Giebt es in den Rechten einen Unterschied, zwischen Bescheinigung und Beybringung?
  • XLIII. Frage. Ist es hinlänglich, wenn derjenige, welchem der Eyd über gewisse Beweis- oder Gebenbeweis-Artickel angetragen worden, selbigen, ohne sich weiter auf die Artickel einzulassen, annimmt?
  • XLIV. Frage. Ist der Gebrauch eines zum ewigen Gedächtnisse aufgenommeneen Zeugenrotuls, an die gewöhnliche Beweis-Frist gebunden, oder nicht?
  • XLV. Frage. Ist es hinlänglich, wenn dejenige, wider welchen eine Negatorien-Klage erhoben worden, die von dem Kläger angezogene natürliche Freyheit läugnet, ohne sich dabey auf eine ihm zustehende Befugniß zu beziehen?
  • XLVI. Frage. Findet wegen des vorsätzlich, oder verschuldet verursachten Verlustes des Vernunftgebrachs, wegen Verführung und wegen gestifteter Uneinigkeit in Familien, in den Gesetzen ein gegründetes Klagerecht, auf Schädenersatz und verhältnißig auf Unterhalt, statt?
  • XLVII. Frage. Streitet für die Chursächsischen Bauern die rechtliche Vermuthung der natürlichen Freyheit von den Frohndiensten, oder nicht?
  • XLVIII. Frage. Was gehöret zu der Gültigkeit eines über versprochene Dienstleistungen eingegangenen Vertrags, und was ist dieserhalb in Chursachsen Rechtens?
  • Berichtigungen, Zusätze und Druckfehler
  • Sonstiges

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Stiehler, Leonhard Gottlieb. Practisches Handbuch Für Richter Und Advocaten, Oder Darstellung Streitiger Rechtsfragen Und Deren Beantwortung. Baumgärtner, 1797.
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