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Johannis Pauli Kressii, Iurium In Regia Ducali Iulia Doct. Et Prof. Publ. Commentatio Succincta In Constitutionem Criminalem Caroli V. Imperatoris

Bibliografische Daten

fullscreen: Johannis Pauli Kressii, Iurium In Regia Ducali Iulia Doct. Et Prof. Publ. Commentatio Succincta In Constitutionem Criminalem Caroli V. Imperatoris

Monografie

VD18 Nummer:
VD18 11535342
Besitzende Institution:
SLUB Dresden
Titelzusatz:
In Qua NOn Solum De Constitutionis Et Ordinationis Ipsus Origine Maximiliano I. Versimiliter A Goldasto Adscripta .. Ut Nihil Ad Iurisprudentiam Criminalem Pertinens Iuridicarum Omissum, Sec Universa Doctrina Et Praxis Rerum Criminalium
Verfasst von:
Kress, Johann Paul
Verlagsort:
Hanoverae
Hannover
Verlag:
Foersterus
Erscheinungsvermerk:
Vorlageform des Erscheinungsvermerks: HANOVERÆ, SVMPTIBVS NICOLAI FOERSTERI, MDCCXXI.
Umfang:
[16] Bl., 548 S., [25] Bl.
Format:
4o
Sprache:
Latein
Gattung:
Gesetzessammlung
Kommentar (jur. Text)
Schlagwörter:
jurium julia
Anmerkungen:
Titelbl. in Rot- und Schwarzdr.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Johannis Pauli Kressii, Iurium In Regia Ducali Iulia Doct. Et Prof. Publ. Commentatio Succincta In Constitutionem Criminalem Caroli V. Imperatoris
  • Sonstiges
  • Titelseite
  • Praefatio Ad Lectorem
  • Articulus I. Von Richtern, Urtheilern und Gerichts-Personen
  • Articulus II. Von denen, so die Gericht ihrer Güter halben besitzen
  • Articulus III. Des Richters Eyd, über das Blut zu richten
  • Articulus IV. Schöffen, oder Urtheil-Sprecher Eyd
  • Articulus V. Schreibers Eyd
  • Artic. VI. Annehmen der angegebenen Ubelthäter, von der Obrigkeit und Amtswegen
  • Artic. VII. Richter sollen in zweiffelhafften Sachen der Rechtsgelehrten Bedencken erfordern
  • Artic. VIII. Alsdann wird zu der peinlichen Frag geschritten, wann redliche Anzeigungen wider einen seyn
  • Artic. IX. So der Gefangene der verdachten Missethat nicht bekäntlich seyn wolte, mag der Ankläger zu Weisung verstattet werden
  • Artic. X. So eine Person, einer Missethat überwunden, solt an ihrem Leib, jedoch nicht zu Tod, oder ewigen Gefängniß gestrafft werden, wie es mit Erkäntniß solcher Straffe soll gehalten werden
  • Artic. XI. Von Annehmen eines angegebenen Ubelthäters, so der Kläger Recht begehret
  • Artic. XII. Von Verhafftung des Anklägers, bis er Bürgschafft gethan hat
  • Artic. XIII.Von Bürgschafft des Anklägers, so der That bekäntlich ist, und redliche Entschuldigung solcher That halb fürgiebt
  • Artic. XIV. So der Kläger nicht Bürgen haben mag, wie die Gegenhaftung beschehen soll
  • Artic. XV. Von einer anderen Bürgschafft, so der Kläger den Argwohn der Missethat bewiesen hat, oder die Missethat sonst bekanntlich ist
  • Artic. XVI. Von unzweiffentlichen Missethaten
  • Artic. XVII. Wie der Ankläger nach Verhafftung des Beklagten nicht abscheiden soll, er habe den zuforderst ein nämtliche Statt, wohin man ihm gerichtlich verkünden soll, benannt
  • Artic. XVIII. Von den Sachen, daraus man redliche Anzeigung einer Mißhandlung nehmen mag
  • Artic. XIX. Von der Begreiffung des Wörtleins Anzeigung
  • Artic. XX. Daß ohn redliche Anzeigung niemand soll peinlich gefragt werden
  • Artic. XXI. Von Anzeigen derer, die mit Zauberey, Wahrsagen unterstehen
  • Artic. XXII. Daß auf Anzeigung einer Missethat, allein peinliche Frage, und nicht andere peinliche Straff soll erkannt werden
  • Artic. XXIII. Wie die gnugsame Anzeigung einer Missethat bewiesen werden soll
  • Artic. XXIV. Daß man aus den nachgesetzten Anzeigungen, in unbenennten, und hierinn unausgedruckten Argwöhnigkeiten der Missethat, Gleichniß nehmen möge
  • Artic. XXV. Von gemeinen Argwohnen und Anzeigungen, so sich auf alle Missethat ziehen
  • Artic. XXVI. Vom achten gemeinen Argwohn
  • Artic. XXVII. Ein Regul, wenn vor gemeldeten Argwohnungen, Theil oder Stück samentlich oder sonderlich ein gnugsam Anzeigung zu peinlicher Frage machen
  • Artic. XXVIII. Aber eine Regel, in obgemeldten Sachen
  • Artic. XXIX. Gemeine unzweifelhaffte Anzeigungen, deren jegliche allein zu peinlicher Frage gnugsam ist
  • Artic. XXX. Von einer halben Beweisung
  • Articulus XXXI. So ein überwundner Missethäter seinen Helffer in der Gefängniß besagt
  • Artic. XXXII. So einer von ihm selbst ungenöther Dinge gesagt hätte, daß er die beklagte oder verdachte Missethat gethan hätte
  • Artic. XXXIII. Vom Mord, der heimlich geschicht, gnugsam Anzeigung
  • Artic. XXXIV. Von öffentlichen Todtschlägen, so in Schlagen, Rumoren unter vielen Leuten geschehen, daß niemand gethan will haben, gnugsame Anzeigung
  • Artic. XXXV. Vom heimlichen Kindhaben und Tödten, durch ihre Mütter, gnugsame Anzeigung
  • Artic. XXXVI. Ein andere Anzeigung begangender Kinder-Mord
  • Artic. XXXVII. Von heimlichem Vergeben, gnugsame Anzeigung
  • Artic. XXXVIII. Von Verdacht der Räuber, gnugsahme Anzeigung
  • Artic. XXXIX. Eine andere gnugsahme Anzeigung begangenen Raubes
  • Artic. XL. Vom Gnugsamen Verdacht derjenigen, so Räubern und Dieben helffen
  • Artic. XLI. Vom heimlichen Brand, gnugsame Anzeigung
  • Artic. XLII. Von Verrätherey gnugsame Anzeigung
  • Artic. XLIII. Von gnugsamen Verdacht der Dieberey
  • Artic. XLIV. Von Zauberey, gnugsame Anzeigung
  • Artic. XLV. Von peinlicher Frage
  • Artic. XLVI. Der Gefangene soll erst, wegen der Ubelthat, befragt werden, ob er dieselbe in der Güte bekennete
  • Artic. XLVII. Ausführung der Unschuld, vor der peinlichen Frag zu vermahnen, und weiter Handlung darauf
  • Artic. XLVIII. Wie diejenigen, so aus peinlichen Fragen eine Missethat bekennen, nachfolgends weiter ausserhalb der Marter um Unterricht gefragt werden sollen: Erstlich vom Mord
  • Artic. XLIX. So der Gefragte Verrätherey entdeckt
  • Arctic. L. Auf Bekänntniß von Vergifftung
  • Artic. LI. So der Gefragte einen Brand bekennet
  • Artic. LII. So die gefragte Persohn Zauberey bekennet
  • Artic. LIII. Von gemeinen unbekannten Fragstücken, auf Bekänntniß, die auf Marter geschicht
  • Artic. LIV. Von Nachfrag und Erkundigung der bösen bekannten Umständen
  • Artic. LV. Wo die bekannten Umstände der Missethat in Erkündigung nicht wahr erfunden würden
  • Artic. LVI. Keinem Gefangegenen die Umstände der Missethat vorzusagen, sondern ihn die ganz von ihm selbst sagen lassen
  • Artic. LVII. So der Gefangene vorbekannte Missethat wieder läugnet
  • Artic. LVIII. Von der Maaß peinlicher Frag
  • Artic. LIX. So der Arme, den man fragen will, gefährliche Wunden hätte
  • Artic. LX. Ein Beschluß, wann der Bekäntniß, so auf peinliche Frag geschicht, endlich zu glauben ist
  • Artic. LXI. So der Gefangene auf redlichen Verdacht, mit peinlicher Frag angegriffen und nicht ungerecht funden, oder überwunden wird
  • Artic. LXII. Von Beweisung der Missethat
  • Artic. LXIII. Von unbekannten Zeugen
  • Artic. LXIV. Von belohnten Zeugen
  • Artic. LXV. Wie Zeugen sagen sollen
  • Artic. LXVI. Von gnugsamen Zeugen
  • Artic. LXVII. Vom gnugsamen Gezeugniß
  • Artic. LXVIII. Von falschen Zeugen
  • Artic. LXIX. So der Beklagte nach der Beweisung nicht bekennen wolte
  • Artic. LXX. Von Stellung und Verhörung der Zeugen
  • Artic. LXXI. Von den Kundschafft-Verhörern im Gericht
  • Artic. LXXII. Von den Kundschafft-Verhörern ausserhalb des Gerichts
  • Artic. LXXIII. Von Oeffnung der Kundschafft
  • Artic. LXXIV. Von Kundschafft des Beklagten, zu seiner Entschuldigung
  • Artic. LXXV. Von Verzehrung der Zeugen
  • Artic. LXXVI. Kein Zeugen für Recht zu vergleiten
  • Artic. LXXVII. Das Recht förderlich ergehen zu lassen
  • Artic. LXXVIII. Von Benennung endliches Recht-Tages
  • Artic. LXXIX. Dem Beklagten den Recht-Tag zu verkündigen
  • Artic. LXXX.
  • Artic. LXXXI. Unterredung der Urtheiler vor dem Recht-Tage
  • Artic. LXXXII. Von Besitzung und Beleutung des endlichen Gerichts
  • Artic. LXXXII. Diese Caroli V. und des Heil. Reichs-Ordnung gegenwärtig haben, auch der Partheien, darinn ihre Nothdurft nicht zu verbergen
  • Artic. LXXXIV. Von der Frag des Richters, ob das Gericht recht besetzt ist
  • Artic. LXXXV. Wann der Beklagte öffentlich in den Stock, Pranger oder Hals-Eisen gestellt werden soll
  • Artic. LXXXVI. Den Beklagten für Gericht zu führen
  • Artic. LXXXVII. Von Beschreyen des Beklagten
  • Artic. LXXXVIII. Von Fürsprechern
  • Artic. LXXXIX. Bitt des Fürsprechen, der von Amptswegen oder sonst klagt
  • Artic. XC. Was und wie der Beklagte durch seine Fürsprecher bitten lassen mag
  • Artic. XCI. Von Verneinung der Missethat, die vormahls bekennt worden ist
  • Artic. XCII. Wie die Richter und Schöpffen, oder Urtheiler, nach beeder Theil und allen Fürbringen, auch endlichem Beschluß die Urtheil fassen, und wie auch nachmahls die Schöpffen oder Urtheiler durch den Richter gefragt werden sollen
  • Artic. XCIII. Wie Schöpffen und Urtheil-Sprecher ungefährlich antworten
  • Artic. XCIV. Wie der Richter die Urtheil öffnen soll
  • Artic. XCV. Wo mehr dann ein Kläger, oder ein Antworter in Rechten stünden, daß alsdann dieselben Wörter, wie sich von mehr Personen zu reden geziemt, gebraucht werden sollen
  • Artic. XCVI. Wann der Richter seinen Stab zerbrechen mag
  • Artic. XCVII. Des Nachrichters Fried auszuruffen
  • Artic. XCVIII. Frag und Antwort nach Vollnziehung der Urtheil
  • Artic. XCIX. So der Beklagte mit Recht ledig erkannt würde
  • Artic. C. Von unnothtürfftigen, unnützen, gefährlichen Fragen, so vor Gericht geschehen
  • Artic. CI. Von Leib-Straffen, die nicht zum Tod, oder zu ewiger Gefängniß gesprochen werden, und von Amtswegen beschehen
  • Artic. CII. Von Beichten und Vermahnung nach der Verurtheilung
  • Artic. CIII. Daß die Beicht-Väter die Armen bekannter Wahrheit zu läugnen, nicht weisen sollen
  • Artic. CIV. Ein Vorred, wie man Missethat peinlich straffen soll
  • Artic. CV. Von unbekannten peinlichen Fällen und Straffen
  • Artic. CVI. Wie Gottsschwerer, und Gottslästerung gestrafft werden soll
  • Artic. CVII. Straff derjenigen, so einen gelehrten Eyd vor Richter und Gericht meineydig schweren
  • Artic CVIII. Straff derer, so geschworen Urphede brechen
  • Artic. CIX. Straff der Zauberey
  • Artic. CX. Straff, schrifftlicher, unrechtlicher, peinlicher Schmähung
  • Artic. CXI. Straff der Müntzfälscher, und auch der, so ohn habend Freyheit müntzen
  • Artic. CXII. Straff derjenigen, so falsch Siegel, Brieff, Urbar, Renth- oder Zinß-Bücher, oder Register machen
  • Artic. XCIII. Straff der Fälscher, mit Maaß, Waag und Kauffmannschafft
  • Artic. CXIV. Straff der jenigen, die fälschlich und betrieglich Untermarckung, Rainung, Mahl- oder Marckstein verrücken
  • Artic. CXV. Straff der Procuratorn, so ihren Partheyen zu Nachtheil, gefährlicher, fürsetzlicher Weiß, den Widertheilen zu gut handeln
  • Artic. CXVI. Straff der Unkeuschheit, so wider die Natur beschicht
  • Artic. CXVII. Straff der Unkeuschheit mit nahen gesipten Freunden
  • Artic. CXVIII. Straff derjenigen, so Eheweiber oder Jungfrauen entführen
  • Artic. CXIX. Straff der Nothzucht
  • Artic. CXX. Straff des Ehebruchs
  • Artic. CXXI. Straff des Ubels, das in Gestalt zweyfacher Ehe geschicht
  • Artic. CXXII. Straff derjenigen, so ihre Eheweiber oder Kinder, durch böses Genieß willen, williglich zu unkeuschen Wercken verkauffen
  • Artic. CXXIII. Straff der Verkuplung, und helffen zum Ehebruch
  • Artic. CXXIV. Straff der Verrätherey
  • Artic. CXXV. Straff der Brenner
  • Artic. CXXVI. Straff der Räuber
  • Artic. CXXVII. Straff derjenigen, so Aufruhr des Volcks machen
  • Artic. CXXVIII. Straff derjenigen, so Bößlich austretten
  • Artic. CXXIX. Straff derjenigen, so die Leute bößlich befehden
  • Artic. CXXX. Folgen etliche böse Tödtungen, und von Straff derselbigen Thäter
  • Artic. CXXXI. Straff der Weiber, so ihre Kinder tödten
  • Artic. CXXXII. Straff der Weiber, so ihre Kinder, umb daß sie der abkommen, in Gefährlichkeit von ihnen legen, die also gefunden, und ernehret werden
  • Artic. CXXXIII. Straff derjenigen, so schwangern Weibsbildern Kindern abtreiben
  • Artic. CXXXIV. Straff, so ein Artzt durch seine Artzeney tödtet
  • Artic. CXXXV. Straff eigner Tödtung
  • Artic. CXXXVI. So einer schädlich Thier hat, das jemands entleibet
  • Artic. CXXXVII. Straff der Mörder und Todtschläger, die kein gnugsame Entschuldigung haben mögen
  • Artic. CXXXVIII. Von unlaugbahren Todtschlägen, die aus solcher Ursachen geschehen, so Entschuldigung der Straff auf ihnen haben
  • Artic. CXXXIX. Erstlich, von rechter Nothwehr, wie die entschuldige
  • Artic. CXL. Was eine rechte Nothwehr ist
  • Artic. CXLI. Daß die Nohtwehr bewiesen werden soll
  • Artic. CLXII. Wann, und wie in Sachen der Nothwehr, die Weisung auf den Ankläger kommt
  • Artic. CXLIII. Von Entleibung das niemands anders gesehen hat, und eine Nothwehr fürgewendet würde
  • Artic. CXLIV. Von berühmter Nothwehr, gegen einem Weibsbild
  • Artic. CXLV. So einer in rechter Nothwehr, einen Unschuldigen wider seinen des Thäters, Willen entleibt
  • Artic. CXLVI. Von ungefährlicher Entleibung, die wider eines Thäters Willen geschicht, ausserhalb einer Nothwehr
  • Artic. CXLVII. So einer geschlagen wird, und stirbt, und man zweifelt, ob er an den Wunden gestorben sey
  • Artic. CXLVIII. Straff derjenigen, so einander in Morden, Schlagen und Rumorn, fürsetzlich, oder unfürsetzlich Beystand thun
  • Artic. CXLIX. Von der Besichtigung eines Entleibten vor der Begräbniß
  • Artic. CL. Hernach werden etliche Entleibung in gemein berührt, die auch Entschuldigung auf ihn tragen mögen, so darinn ordentlicher Weiß gehandelt wird
  • Artic. CLI. Wie die Ursachen, so zu Entschuldigung bekanntlicher That fürgewendet, ausgeführt werden sollen
  • Artic. CLII. So des Thäters gegebene Weisungs-Articul nicht beschliessen
  • Artic. CLIII. Uber wen die Atzung in obgemeldter Ausführung gehen soll
  • Artic. CLIV. Von grosser Armuth, deß, der sich obgemeldter massen defendiren wolte
  • Artic. CLV. So einer in der Mordacht wär, in Gefängniß käm, und sein Unschuld ausführen wolt
  • Artic. CLVI. Von Ausführung beschuldigter peinlicher Ubelthat, ehe der Beklagte in Gefängniß kommt
  • Artic. CLVII. Von Diebstahl, und zum Ersten, vom allerschlechtesten heimlichen Diebstahl
  • Artic. CLVIII. Von ersten öffentlichen Diebstal, damit der Dieb beschrien wird, ist schwerer
  • Artic. CLIX. Vom ersten gefährlichen Diebstahl, durch einsteigen oder brechen, ist noch schwerer
  • Artic. CLX. Vom ersten Diebstal, fünff Gülden werth oder darüber, und sonst ohn beschwerliche Umstände, soll man Raths pflegen
  • Artic. CLXI. Vom andern Diebstal
  • Artic. CLXII. Vom stehlen zum drittenmahl
  • Artic. CLXIII. Wo mehr denn einerley Beschwerung bey dem Diebstahl gefunden wird
  • Artic. CLXIV. Von jungen Dieben
  • Artic. CLXV. So einer etwas heimlich nimmt von Gütern, deren er ein nächster Erbe ist
  • Artic. CLXVI. Stehlen in rechter Hungers-Noth
  • Artic. CLXVII. Von Früchten und Nutzen auf dem Felde, wie, und wenn damit Diebstahl gebrauchet werde
  • Artic. CLXVIII. Von Holz stehlen, oder verbotener Weiß abhauen
  • Artic. CLXIX. Straffe derjenigen die Fische stehlen
  • Artic. CLXX. Straff derjenigen, so mit vertraueter oder hinterlegter Haabe ungetreulich handeln
  • Artic. CLXXI. Diebstal heiliger und geweiheter Ding, an ungeweiheten stätten
  • Artic. CLXXII. Von Straff obgemeldetes Diebstals
  • Artic. CLXXIII. Straff derer so Allmosen stehlen
  • Artic. CLXXIV. Geringer geweyhter Dinge Diebstal
  • Artic. CLXXV. In Diebstälen alle Umstände wol zu betrachten
  • Artic. CLXXVI. Von Straff, oder Versorgung der Persohnen, von den man aus erzeigten Ursachen, Ubel und Missethat warten muß
  • Artic. CLXXVII. Von Straff der Förderung, Hülff und Beystand der Missethäter
  • Artic. CLXXVIII. Straff unterstandener Missethat
  • Artic. CLXXIX. Von Ubelthätern, die Jugend oder anderer Sachen halben ihren Sinn nicht haben
  • Artic. CLXXX. So ein Hüter der peinlichen Gefängniß einem Gefangegen aushilfft
  • Artic. CLXXXI. Von Amt des Gerichtschreibers in peinlichem Proceß
  • Artic. CLXXXII. Wie der Gericht-Schreiber alles und jedes beschreiben, und unterschreiben soll
  • Artic. CLXXXIII. Wie der Gericht-Schreiber der Ankläger Anzeigung, oder Argwohnung, neben derselben Beweiß verzeichnen soll
  • Artic. CLXXXIV. Wie der Gerichtschreiber auch des Angeklagten Nothdurfft und Antwort soll verzeichnen
  • Artic. CLXXXV. Wie der Gerichtschreiber des Angeklagten Bekänntniß aufzeichnen soll
  • Artic. CLXXXVI. Wie der Gerichtschreiber den Beweiß verzeichnen soll
  • Artic. CLXXXVII. Daß der Gerichtschreiber des Angeklagten Entschuldigung verzeichnen soll
  • Artic. CLXXXVIII. Daß der Gerichtschreiber, wie die Klag an den Richter kommen, verzeichnen soll
  • Artic. CLXXXIX. Daß der Gericht.-Schreiber alles fleißig in Ordnung bringe, und darneben verschwiegen sey
  • Artic. CXC. Wie der Gerichtschreiber die endlichen Urtheil, der Tod-Straff halben, formiren soll
  • Artic. CXCI. Eine sonderliche Erinnerung
  • Artic. CXCII. Einführung in einer jeden Urtheil zum Todt oder ewigen Gefängniß
  • Artic. CXCIII. Vom Schleiffen
  • Artic. CXCIV. Von reissen mit glüenden Zangen
  • Artic. CXCV. Formierung der Urtheil, eines sorglichen Manns im Gefängniß zu bewahren
  • Artic. CXCVI. Von Leibstraff, die nicht zum Tod oder gefänglicher Verwahrung, wie obstehet, geurtheilt werden soll
  • Artic. CXCVII. Einführung der Urtheil vorgemeldter peinlichen Leibsstraff halben, die nicht zum Tod gesprochen werden
  • Artic. CXCVIII. Merck die nachfolgende Beschlüß einer jeden Urtheil
  • Artic. CXCIX. Form der Urtheil, zu Erledigung einer beklagten Persohn
  • Artic. CC. Noch eine Erinnerung
  • Artic. CCI. Wort der Urtheil, zu Entledigung einer beklagten Persohn
  • Artic. CCII. Daß die Gerichtshändel und Urtheil in dem Gericht sollen behalten werden
  • Artic. CCIII. Damit der Gericht-Schreiber alles recht vernehmen möge, soll er sich dessen erkunden
  • Artic. CCIV. Von den Gerichtskosten, an den peinlichen Gerichten
  • Artic. CCV. Wie die Richter von Straffung der Ubelthäter keine sonderliche Belohnung nehmen sollen
  • Artic. CCVI. Wie es mit der flüchtigen Ubelthäter Gütern gehalten werden soll
  • Artic. CCVII. Von gestohlner oder geraubter Haabe, so in die Gericht kommt
  • Artic. CCVIII. Daß die geraubte oder gestohlene Güter dem Herrn wieder zugestellet werden
  • Artic. CCIX. Gestohlene Güter werden nicht verjähret
  • Artic. CCX. Von gnugsamen Vorstand und Caution so zu leisten ist
  • Artic. CCXI. So gestohlene oder geraubte Güter beym Diebe oder Räuber angetroffen werden
  • Artic. CCXII. Gnugsame Anzeigung geraubter oder gestohlener Güter
  • Artic. CCXIII. Daß ziemliche nohtdürfftige Atzungen, so aufgangen, zu erstatten
  • Artic. CCXIV. Daß niemand zu klagen soll genöhtiget werden
  • Artic. CCXV. Mit was Maaß die Werckleute in den peinlichen Gerichten, nohtdürfftige Galgen zu machen und zu bessern schuldig seyn
  • Artic. CCXVI. Wer die Geldstraff nicht erlegen kan, muß das Gefängniß leiden
  • Artic. CCXVII. Was oben von den Zimmerleuten gesagt, wird auch von den Mäurern verstanden
  • Artic. CCXVIII. Daß Mißbräuche und böse unvernünfftige Gewohnheiten, so an etlichen Enden gehalten werden, sollen abgeschaffet seyn
  • Artic. CCXIX. Erklärung bey wem, und an welchen Orten Rath gesucht werden soll
  • Das I. Register Aller und jeder Articul Kayser Carls des Fünfften und des Heil. Röm. Reichs peinlichen Gerichts-Ordnung
  • Das II. Register. Der vornehmsten so wohl in dem Text, als in den Anmerckungen der P.H.G.O. enthaltenen Sachen
  • Auctarium. Beschreibung der Haltung des Jorckischen Roth-Rechts, extrahirt aus den Acten, so Gräve, Ober- und Bürgermeister, Hauptleute, Voigte, Schöppen und übriger drey geschworner Rath des alten Lands An. MDCCXIX. ad Facultatem übersandt
  • Errata Corrigenda
  • Sonstiges

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